Rechtsanwalt Landwirtschaftsrecht - Agrarrecht Bückeburg
Solides Fundament für Ihren unternehmerischen Erfolg
Die Landwirtschaft und das moderne Agrarrecht haben sich zu einem komplexen und wichtigen Rechtsgebiet entwickelt. Durch das immer schneller voranschreitende Zusammenwachsen Europas wird sich diese Entwicklung stetig fortsetzen. Für den Rechtssuchenden aus diesem Bereich hat sich bislang die Schwierigkeit ergeben, daß viele beachtenswerte gerichtliche Entscheidungen auf diesem Gebiet nicht veröffentlicht und somit oftmals keine Berücksichtigung in relevante Entscheidungsprozesse Betroffener fanden.
Zudem ist das landwirtschaftliche Umfeld seit jeher einem signifikanten Wandel unterworfen - sowie strukturell als auch technologisch und arbeitsmarktpolitisch. Insbesondere die durch die EU gemeinschaftlich massgeblich geprägte Vielzahl wirtschaftlicher und rechtlicher Rahmenbedingungen, welche wiederum durch das nationale Agrarrecht, bzw. durch, vom Gesetzgeber veranlasste Sonderregelungen aufgebläht sind, schaffen für den landwirtschaftlichen Unternehmer ausgeprägte Entscheidungshemmnisse.
Des Weiteren ist der Betrieb einer landwirtschaftlichen Unternehmung in der Regel mit hohem Subventions- und entsprechendem Regelungsbedarf verbunden.
Nur Rechtsberater oder Fach-Anwälte für die Landwirtschaft (s.a. Linkinhalte zu externem Forum des Onlinedienstes www.Agrar.de), mit fundiertem Wissen zur aktuellen Gesetzeslage in Landwirtschaftssachen (vgl. WiKipedia), können hier klärende Rechtssicherheit schaffen. Unabdingbar hierzu ist zudem eine möglichst detaillierte Kenntnis der landwirtschaftlichen Strukturen.
Beispiel: Hofübergabe
Ein rechtzeitiger Generationswechsel ist wichtig, um die wirtschaftliche Zukunft des landwirtschaftlichen Betriebes und seine Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten. Dabei ist die Altersversorgung (Altenteil) der Abgeber zu sichern. Bei den Überlegungen eines anstehenden Übergabevertrages besprechen Sie sich am besten mit einem Notar.
- Gegenstand der Hofübergabe
- Der Übergabetermin
- Altenteil
- Abgeltung der Abfindungsansprüche der weichenden Erben unter Beachtung von § 12 und § 13 der Höfeordnung.